Das Wichtigste auf einen Blick! Wann müssen Sie offene Stellen dem RAV melden? Wie ist dabei vorzugehen und worauf müssen Sie achten?
Das Wichtigste auf einen Blick! Wann müssen Sie offene Stellen dem RAV melden? Wie ist dabei vorzugehen und worauf müssen Sie achten?
Als Dienstleister können wir für Sie sämtiche Arbeiten - insbesondere auch die Stellenmeldepflicht - abnehmen.
Im Februar 2014 hat das Schweizer Stimmvolk die Initiative „Gegen
Masseneinwanderung“ angenommen. Das Parlament hat darauf eine
Stellenmeldepflicht in Berufsarten mit hoher Arbeitslosigkeit beschlossen.
Damit soll das Potenzial der inländischen Arbeitskräfte besser
genutzt werden.
Einführung der Stellenmeldepflicht:
ab dem 1. Juli 2018 sind Arbeitgeber dazu verpflichtet, den
Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) Stellen in Berufsarten
mit schweizweit mindestens 8 Prozent Arbeitslosigkeit zu melden;
auf den 1. Januar 2020 wird dieser Schwellenwert auf 5 Prozent
gesenkt;
auch betroffene Stellen, die durch private Arbeitsvermittler,
Headhunter oder Personalverleihunternehmen vermittelt werden,
sind den RAV zu melden.
Ausnahmen – die Meldepflicht fällt weg, wenn:
eine Stelle mit einer Person besetzt wird, die seit mindestens
6 Monaten im Unternehmen arbeitet;
eine Stelle durch Angehörige eines Zeichnungsberechtigten des
Unternehmens besetzt wird;
die Anstellung maximal 14 Kalendertage dauert;
der Arbeitgeber selbst beim RAV registrierte Stellensuchende findet
und anstellt.
Liste der Berufsarten:
Die Liste mit den jeweils von der Stellenmeldepflicht betroffenen
Berufsarten sowie die zugeordneten Berufsbezeichnungen finden Sie
Meldung der Stelle:
offene Stellen sind dem zuständigen RAV zu melden – einfach und
schnell online über das Portal arbeit.swiss, telefonisch oder
persönlich;
damit das RAV Ihnen gezielt Dossiers von Stellensuchenden
vorschlagen kann, ist ein detailliertes Anforderungsprofil («Skills»
usw.) erforderlich;
für gemeldete Stellen gilt ein Publikationsverbot von 5 Arbeitstagen,
beginnend am Arbeitstag nach Eingang der RAV-Bestätigung – erst
nach Ablauf dieser Frist dürfen Sie die Stelle öffentlich ausschreiben.
Vermittlungsvorschläge des RAV:
Innert 3 Arbeitstagen nach Meldung der Stelle werden Sie vom RAV
über passende Dossiers von Stellensuchenden informiert.
Rückmeldung des Arbeitgebers:
Sie prüfen die vom RAV übermittelten Dossiers von Stellensuchenden
und teilen diesem mit, …
welche Kandidatinnen und Kandidaten Sie als geeignet erachtet und
zu einem Bewerbungsgespräch oder einer Eignungsabklärung
eingeladen haben;
ob Sie eine oder einen der Kandidatinnen und Kandidaten angestellt
haben.
Alles klar? Nein? So rufen Sie den work-shop-Mitarbeiter Ihres Vertrauens an. Dieser wird Ihnen gerne behilflich sein.